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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Ersatz und Verschleißteilen, Maschinen und Baugruppen

Allgemeines

Diese Bedingungen liegen allen unseren Leistungen und Lieferungen zu Grunde so wie allen etwaigen gesonderten vertraglichen Vereinbarungen Im Falle von abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers, werden diese auch nicht durch Auftragsannahme zum Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt zustande, falls nicht besonders vereinbart, mit der schriftlichen oder oralen Auftragsbestätigung

Preise und Zahlungen

Falls nicht anders vereinbart, gelten Preise ab Lager einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und der gesetzlichen Umsatzsteuer . Zahlungen sind ohne jeden Abzug 15 Tage netto a Konto des Lieferers zu leisten.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Liefergegenstandes, bleibt dieser im Besitz des Lieferers Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs, ist der Lieferer berechtigt nach Mahnung die Ware zurück zu fordern und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Lieferguts zu verlangen.

Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer behält sich jedoch vor, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

Allgemeine Bedingungen für Montagen von Maschinen und Anlagen

Geltungsbereich

Diese Montagebedingungen gelten für Montagen die der Montageunternehmer übernimmt, soweit keine abweichenden Vereinbarungen für Einzelfälle getroffen sind.

Montagekosten

Die Montage wird gemäß Anhang nach Aufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Die vereinbarten Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Hilfestellung des Bestellers

Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf eigene Kosten zu unterstützen. Er ist zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort verpflichtet. Er hat auch das Montagepersonal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu informieren.

Technische Hilfeleistung des Bestellers

Der Besteller ist auf eigene Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu: Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte ( Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger ) in der für die Montage erforderlichen Anzahl und Dauer. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der Montageleitung Folge zu leisten. Der Montageunternehmer übernimmt keinerlei Haftung für die Hilfskräfte. Transport der Montageteile am Montageplatz. Schutz der Montageteile vor äußeren Einflüssen jeglicher Art. Bereitstellung von geeigneten Aufenthalts und Arbeitsräumen ( Sanitären Anlagen, Waschgelegenheiten, Heizung und Beleuchtung. Bereitstellung von Pressgut welches für einen Testlauf zur Justierung und Regulierung des zu montierenden Gegenstandes nötig ist. Gewährleistung des Reibungslosen Montageablaufs bis hin zur Abnahme der geleisteten Montagearbeit. Montagefrist

Die Montagefrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

Abnahme

Nach Beendigung der Montage ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Beendigung angezeigt wurde und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Dies gilt nicht für Mängel die für die Interessen des Bestellers unerheblich sind oder auf einem Zustand beruhen, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschuldung des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montagearbeit. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

Mängelansprüche

Nach Abnahme der Montage haftet der Montageunternehmer für Mängel der Montage, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers in der Weise, daß er die Mängel zu beseitigen hat. Die durch den Besteller festgestellten Mängel sind unverzüglich dem Montageunternehmer anzuzeigen. Es besteht keine Haftung für den Montageunternehmer wenn der angezeigte Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einen Umstand beruht der dem Besteller zuzurechnen ist. Die unmittelbaren Kosten zur Beseitigung der Mängel trägt der Montageunternehmer soweit sich die Beanstandung durch den Besteller als gerechtfertigt herausgestellt hat.

Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.

Ersatzleistung des Bestellers

Wenn die durch den Montageunternehmer gestellten Werkzeuge und Hilfsmittel ohne dessen Verschulden auf dem Montageplatz beschädigt werden oder verlustig geraten, so ist der Besteller zum Ersatz bzw. Reparatur der beschädigten Hilfsmittel verpflichtet. Ausgenommen ist normaler Verschleiß.

Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht.

Der Lieferer behält sich jedoch vor, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Presona Service GmbH Köln

Mai 2014